Satzung

Bund Deutscher Fallschirmjäger e.V.
Im Klein Feld 19
D-76689 Karlsdorf-Neuthard

Satzung
(Auszug)
• Geändert und neugefasst durch die 55. Bundesversammlung am 18.04.2008 •

§ 1 Name und Sitz
Der Bund Deutscher Fallschirmjäger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in München und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Zweck

1. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger ist die Vereinigung von aktiven Soldaten/Soldatinnen, Reservisten/Reservistinnen und Veteranen der deutschen Fallschirmjäger- und Luftlandetruppe sowie der Spezial- und Spezialisierten Kräfte.
2. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
3. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger ist selbstlos tätig. Er ist eine Vereinigung zur selbstlosen Wahrung und Förderung seiner ideellen, der Allgemeinheit dienenden Ziele.
Diese sind im einzelnen:
a. Unterstützung der Soldaten und Truppenteile der aktiven Fsch-, LL- sowie Spezial- und Spezialisierten Kräfte
b. Betreuung von Soldaten/Soldatinnen – und Reservisten/Reservistinnen, insbesondere im Einsatz
c. Betreuung der Hinterbliebenen gefallener, vermisster und verstorbener Kameraden/-innen
d. Hilfe in Notfällen gemäß dem Statut seines Hilfswerks
e. Mitarbeit bei der Aufklärung von Vermisstenschicksalen
f. Förderung der Völkerverständigung zur Erhaltung des Weltfriedens
g. Mitarbeit an der Errichtung und Erhaltung von Soldatenfriedhöfen, Denk- und Mahnmalen
h. Arbeit an der Geschichte der deutschen Fallschirmjäger- und Luftlandetruppen und Spezialkräfte, Unterstützung der Einrichtung und des Betriebs eines Fallschirmjägermuseums
i. Förderung des Fallschirmsports und sonstiger militärischer Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Wettkämpfe
j. Förderung des Verständnisses und des Zusammenhaltes zwischen den Generationen
k. Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Zusammenwachsens Europas, insbesondere im Rahmen der Europäischen Fallschirmjäger Union
l. Unterstützung der sicherheitspolitischen Informationsarbeit
m. Unterstützung der Weiterentwicklung der Luftlande- und Fallschirmtruppe sowie der Spezial- und Spezialisierten Kräfte im nationalen-, europäischen- und Bündnisrahmen
n. Unterstützung der Nachwuchswerbung für die Bundeswehr

4. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen gemäß dieser Satzung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Der Bund gibt zur Information seiner Mitglieder und zugleich zur Unterstützung der sicherheitspolitischen Informationsarbeit , sowie der Weiterentwicklung der Fsch-, LL-, Spezial- und Spezialisierten Kräfte und im Interesse des Nachwuchses des Bundes das Mitteilungsblatt „Der Deutsche Fallschirmjäger“ heraus.
§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Der Bund Deutscher Fallschirmjäger besteht aus persönlichen Mitgliedern und korporativ angeschlossenen Vereinigungen. Andere Einzel- oder juristische Personen, die sich den deutschen Luftlande-, Fallschirmjäger-, Spezial- oder Spezialisierten Kräften besonders verbunden fühlen und die Ziele des Bundes Deutscher Fallschirmjäger im Sinne des Zweckes und dessen Festlegungen gemäß § 2 dieser Satzung besonders unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in den Bund Deutscher Fallschirmjäger aufgenommen werden.
2. Die Zusammenarbeit der Mitglieder beruht auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
Mitglieder, die gegen die o.a. Verpflichtungen verstoßen können durch die Bundesversammlung – soweit nach Abs. 6 nicht ein Ausschluss verfügt wird – mit einem befristeten oder unbefristeten Ämterverbot innerhalb des BDF belegt werden. Gegen das Ämterverbot kann das betroffene Mitglied – binnen vier Wochen nach Eingang des Beschlusses – Beschwerde beim Prüfungsausschuss einlegen.
3. Mitglieder können werden:
a. Personen gem. § 2.1. sowie deren Angehörige und Hinterbliebenen
b. andere Personen, welche die Ziele des Bundes Deutscher Fallschirmjäger bejahen und unterstützen.
Mitglied ist, wer sich einer Kameradschaft (§ 6) oder einer Fallschirmjägertraditionsgemeinschaft oder einer Truppenkameradschaft (§ 8) anschließt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der jeweilige Vorstand der Untergliederung (Orts-, Traditions- oder Truppenkameradschaft).
4. Die Kameradschaften können durch Mehrheitsbeschluss innerhalb ihrer Kameradschaften Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder des Bundes Deutscher Fallschirmjäger auf Bundesebene werden nur durch einen Beschluss der Bundesversammlung ernannt.
5. Korporativ angeschlossene Vereinigungen müssen dem Zweck des Bundes Deutscher Fallschirmjäger zustimmen. Ihre Aufnahme oder die Beteiligung an ihnen wird durch die Bundesversammlung beschlossen. . Dies gilt auch für die Unterstützung von- bzw. Beteiligung an übergreifenden oder anderen Vereinigungen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird wirksam zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Bundes Deutscher Fallschirmjäger schädigt oder der Satzung grob zuwider handelt. Der Ausschluss wird grundsätzlich auf Antrag der zuständigen Kameradschaft durch den Bundesvorstand festgestellt und schriftlich mitgeteilt.
In zweifelsfreien Fällen kann der Bundesvorstand zur Wahrung des Ansehens des Bundes Deutscher Fallschirmjäger auch ohne Antrag der zuständigen Kameradschaft den Ausschluss aussprechen. Dagegen ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig, über die der Prüfungsausschuss (§ 12) binnen drei Monate entscheidet.
Hat ein Mitglied über zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt und in diesem Zeitraum keine Verbindung zum Bund oder seiner Kameradschaft gesucht, wird er automatisch ausgeschlossen.
7. Mitglieder können nur bei einer Kameradschaft und einer Traditionskameradschaft /Truppenkameradschaft gezählt werden. Bei Doppelmitgliedschaft gilt für die Stimmabgabe die Erstzugehörigkeit oder die Zugehörigkeit aufgrund gesonderter persönlicher Erklärung.
8. Die Mitgliedschaft einer- oder in einer korporativ angeschlossenen Vereinigung erlischt, wenn sie dem Zweck (§ 2) zuwider handelt, sich auflöst oder ihren Austritt erklärt. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft des BDF als Ganzes in anderen Vereinigungen.
§ 4 Beiträge

1. Über Höhe und Entrichtungsverfahren der Beiträge für die vom Bundesvorstand wahrzunehmenden Aufgaben, einschließlich der gesetzlichen Haftpflichtversicherung beschließt die Bundesversammlung.
2. Die Kameradschaften können zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben selbst zusätzliche Beiträge erheben. Sie sind für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
§ 5 Gliederungen und Organe

1. Der Bund Deutscher Fallschirmjäger gliedert sich in Landeskameradschaften bzw. Bereichskameradschaften, eine ganz Deutschland umfassende Bundeskameradschaft, Ortskameradschaften sowie Traditions- und Truppenkameradschaften- bzw. -gemeinschaften.
2. Organe des Bundes sind der Bundesvorstand, die Bundesversammlung und die Bundesdelegiertenversammlung.
§ 6 Kameradschaften

1. Die Kameradschaften umfassen örtlich, regional oder bundesweit zusammengeschlossene Mitglieder.
2. In einer schriftlich einberufenen Versammlung wählen die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Der Kameradschaftsleiter ist für die Tätigkeit der Kameradschaft im Sinne der Satzung verantwortlich.
3. Die Kameradschaften geben sich eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung entsprechen muss. Mitglieder können nur bei einer Kameradschaft oder einer Traditionsgemeinschaft gezählt werden.
§ 7 Landeskameradschaften (Bereiche)

1. Grundsätzlich bilden die Kameradschaften eines Bereiches eine Landeskameradschaft. Die Zuordnung, der Kameradschaften in den Bundesländern zu einem Bereich und dessen Abgrenzung werden von der Bundesversammlung festgelegt.
2. In einer schriftlich einzuberufenden Versammlung wählen die Kameradschaftsleiter (§ 6 Abs.2) oder die Bevollmächtigten der Kameradschaften einen Landeskameradschaftsleiter bzw. Bereichskamerad-schaftsleiter und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren mit der einfachen Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder. Danach bleibt er oder – im Falle der Verhinderung – sein Stellvertreter im Amt bis zur Neuwahl, die alle zwei Jahre im I. Quartal des Jahres durchzuführen ist.
Der Bundesvorstand kann – bei Ausfall beider Amtsinhaber – im Einvernehmen mit den Kameradschaften zur Sicherstellung der Führung der Landeskameradschaft bis zur Neuwahl einen kommissarischen Landeskameradschaftsleiter bestellen.
3. Landeskameradschaftsleiter halten die Verbindung zwischen den Kameradschaften und dem Bundesvorstand. Sie vertreten als Delegierte bei der Bundesversammlung ihre Kameradschaften mit den Stimmen ihrer Untergliederungen.
§ 8 Fallschirmjägertraditionsgemeinschaften und Truppenkameradschaften

1. Diese sind Zusammenschlüsse von Angehörigen bestimmter Fallschirmjäger oder Luftlandetruppenteilen oder der Spezial- und Spezialisierten Kräfte. Sie können durch Beschluss der Bundesversammlung Sitz und Stimme in der Bundesversammlung erhalten. Bei geringer Stärke können sie auch als Kameradschaft einer Landeskameradschaft /Bereichskameradschaft angehören.
Mitglieder können nur bei einer Kameradschaft oder einer Traditionsgemeinschaft gezählt werden. Bei Doppelmitgliedschaft gilt für die Stimmabgabe die Erstzugehörigkeit- oder die Zugehörigkeit aufgrund gesonderter persönlicher Erklärung.
2. Stimmberechtigte Traditions- und Truppenkameradschaften wählen ihren Vorstand wie Kameradschaften bzw. Landes-/Bereichskameradschaften.
3. Auch Fallschirmjägertraditions- und Truppenkameradschaften geben sich eine Geschäftsordnung.