Gemäß der Satzung gehört zu den Aufgaben des „Bundes Deutscher Fallschirm-jäger e.V.“  die Betreuung der Hinterbliebenen gefallener, vermisster oder verstorbener Kameraden und die Hilfe in Notfällen. Zu diesem Zweck wurde das „Fallschirmjäger-Hilfswerk des Bundes Deutscher Fallschirmjäger“ bereits 1949 eingerichtet, und stellt neben dem Suchdienst eine der Gründungssäulen des BDF dar.

Das Hilfswerk gewährt vorrangig Hilfe für die BDF-Mitglieder sowie deren Angehörige und Hinterbliebene

  • in Notlagen nach Tod, Verwundung oder Unglücksfällen im Dienst, insbesondere im Einsatz,
  • in Notfällen des täglichen Lebens, wenn der Betroffene die Notlage nicht selbst beheben kann,
  • in Versorgungsfragen, beispielsweise zur Beschaffung von Unterlagen zur Altersversorgung,
  • zur Erlangung von Zuschüssen zum Erholungsurlaub von Einzelpersonen und Familien,
  • in Ausnahmesituationen auch für Nichtmitglieder des BDF, wenn es sich um Angehörige der FschJgTr, Luftlande- und Spezialkräfte der Bundeswehr und deren Angehörige handelt, insbesondere bei Todesfällen,  Verwundungen oder Unglücksfällen im Einsatz,
  • in Sonderfällen, können z.B. bei Katastrophen, Unfällen oder Beschädigungen von Friedhöfen, Denk- oder  Mahnmalen, auch Kameradschaften, Landeskameradschaften oder Traditionsgemeinschaften des BDF unterstützt werden.

Die Maßnahmen sind mit dem Bundesvorstand abzusprechen. Leistungen des Hilfswerks dürfen nicht zu Dauerleistungen im Sinne von Sozialrenten werden. Das Hilfswerk wird aus Spenden,  Zuwendungen der Kameradschaften, des Nachlasses „Hempel“ und des Bundes Deutscher Fallschirmjäger finanziert. Diese Finanzmittel des Hilfswerks werden vom Bundesschatzmeister im einzelnen aufgeführt und in der Bilanz jährlich nachgewiesen. Die Kassengeschäfte werden jährlich durch den Prüfungsausschuss geprüft.

Der Leiter des Hilfswerks wird gemäß § 9 der Satzung vom Bundesvorstand berufen. Seine Berufung ist durch die Bundesversammlung zu bestätigen. Derzeitiger Leiter des Hilfswerks ist Oberst a.D. Ferdinand Baur. Der Leiter des Hilfswerks hat folgende Aufgaben:

  • Prüfung bekannt gewordener Notfälle vor Zusage und Durchführung einer Unterstützung. Hierbei ist Diskretion zu wahren. Es ist zu vermeiden, dass dem zu Unterstützenden Nachteile entstehen.
  • Entscheidung und Durchführung  aller Unterstützungsmaßnahmen. Im Einzelfall darf ein Kostenaufwand von 500.- € nur mit Einverständnis des Bundesvorstandes   überschritten werden.
  • Bericht an Bundesvorstand und Bundesversammlung über getroffene oder eingeleitete Hilfsmaßnahmen und deren Zusammenfassung in einem schriftlichen Jahresbericht.
  • Beratung und Unterstützung der Hilfsdienst – Sachbearbeiter der Kameradschaften und Landeskameradschaften und Traditionsgemeinschaften sowie Förderung ihrer Mitarbeit.
  • Vorschlag und Einarbeitung eines Stellvertreters.
  • Aufstellung einer Geschäftsordnung, die insbesondere die Finanzgeschäfte regelt. Diese ist mit dem Bundesschatzmeister abzustimmen.